Gemäss Umweltschutzgesetz (USG) informieren die Behörden die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung.

Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) hält fest, dass der Vollzug des Umweltschutzgesetzes mit ganz wenigen Ausnahmen Sache der Kantone ist. Eine Motion wollte dies bei Luftschadstoffemissionen stationärer Anlagen bei Grenzwerten, die im Tagesmittel überschritten werden, ändern. Die schadstoff- und betriebsspezifischen Grenzwerte sollten immer und überall veröffentlicht werden müssen. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich vor allem um Zementwerke, Kehrichtverbrennungsanlagen oder andere Grossanlagen wie beispielsweise Holzverbrennungsanlagen zur Wärme- und Energieproduktion. Der Ständerat ist der Kommissionmehrheit gefolgt, die ich in meinem Votum vertreten habe, und wollte am Grundsatz beim Vollzug des Umweltschutzgesetzes nichts ändern.

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